Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abänderung einer Zahlungsbestimmung im Zusammenhang mit bewilligter Prozesskostenhilfe; Recht auf Änderung der Entscheidung über die bei einer Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen im Falle einer wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen oder ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 26.08.2002 - 1 Ca 2190/01
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1934 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.1995 - 4 Ta 14/95
Abfindung; Prozeßvergleich; Kündigungsschutzverfahren; Abfindungsleistung; …
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- LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2004 - 10 Ta 170/04
Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03), der sich auch die vorliegend zuständige Kammer anschließt, zählen Abfindungsleistungen nach §§ 9, 10 KSchG zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, wobei die Frage nach dem zumutbaren Eigenbetrag der Partei nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten ist. - LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2005 - 9 Ta 83/05
Prozesskostenhilfe und Abfindung
Es handelt sich hierbei um Bestandteile des eigenen Vermögens, das gemäß § 115 ZPO einzusetzen ist (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und Beschluss vom 13.08.2004 - 10 Ta 170/04 -). - LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2004 - 5 Ta 23/04
Auswirkung von Abfindungen auf die Prozesskostenhilfe
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (- auch nicht im Hinblick auf LAG Rheinland-Pfalz vom 23.12.202 - 9 Ta 1066/02 -).
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2009 - 6 Ta 133/09
Abänderung der Zahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren …
Nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 -, vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - und vom 08.04.2009 - 6 Ta 52/09 - m. w. N. auf BAG Beschluss vom 23.12.2003 - 2 AZB 23/03 - sowie BAG Beschluss vom 24.04.2006 - AZB 12/05 -) sind erhaltene Abfindungen als Vermögen anzusehen. - LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2006 - 10 Ta 80/06
Prozesskostenhilfe: Einsetzung einer Abfindung als Vermögen
Den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die überdies in Einklang stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.07.2005 - 9 Ta 83/05, v. 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 u. v. 13.08.2004 - 10 Ta 170/04), ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Beschwerdeschrift - nichts hinzuzufügen. - LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2004 - 10 Ta 223/04
Prozesskostenhilfe und einzusetzendes Vermögen
Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03; Beschluss vom 13.08.2004, AZ: 10 Ta 170/04). - LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - 11 Ta 29/04
Anrechnung der Abfindung an das Vermögen im Rahmen des …
Nach der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zählt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bzw. in Erfüllung eines dort geschlossenen Vergleichs gezahlt wird, zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). - LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2009 - 11 Ta 152/09
Abfindungsregelung im Vergleich - Berücksichtigung bei wirtschaftlichen …
Zu dem nach § 115 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geleistet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, 3 Ta 1325/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, 9 Ta 1066/02).